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Die Elternbeitragspflicht besteht auch
bei vorübergehender Abwesenheit fort, bis der Vertrag gekündigt
wird. Bei längerer Erkrankung können ohne Ausscheiden die
Beiträge erlassen werden.
Die Elternbeiträge werden für 11
Kalendermonate erhoben (August besuchsgebührenfrei) Für Kurzzeitbetreuungen (befristete
Aufnahmen in begründeten Einzelfällen) beträgt der Elternbeitrag
für 3 – 4 Wochen: voller Monatsbeitrag, für 2 Wochen: 2/3 des
Monatsbeitrages, für 1 Woche: 50 % des Monatsbeitrages Die Beitragsschuld entsteht mit der
Aufnahme des Kindes. Wird ein Kind während des Monats
aufgenommen, wird der Beitrag für den Monat der Aufnahme erst
zusammen mit dem Beitrag des Folgemonats fällig. Der Beitrag ist spätestens am 15. des
jeweiligen Monats zu entrichten. Ratenzahlung ist unzulässig. Der Beitrag wird in der Regel monatlich im
Abbuchungsverfahren eingezogen |
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