| "Wahlfälschung" in
Bayrischzell schriftliches Urteil mit Begründung vom 14.04.97 |
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Urteile sind zwar recht flott gesprochen, aber für die schriftliche Begründung seines Urteil braucht auch ein Richter eben doch etwas länger. Aber "gut Ding" hat eben Weil. Nun ist es da und digitalisiert!
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Das Urteil gliedert sich in 5 Abschnitte:
| I. | |
| II. | ausführliche Position der Anklage (fast identisch mit dem Wortlaut der Anklageschrift) ohne richterliche Kommentierung |
| III. | deutlich gekürzte Position der Verteidigung (Auszüge der schritlichen,vorgelesenen Stellungnahme von Frau Mb.) mit richterlicher Kommentierung |
| IV. | Zusammenfassung der Einzelurteile |
| V. | Strafrahmen und Abwägung der strafmindernden bzw. erhöhenden Momente, Bildung der Gesamtstrafe |
Leider kann die Veröffentlichung des Urteil hier nur in Auszügen erfolgen, da das Verfahren durch die Berufung noch schwebend ist. Auf Anfrage hin kann ich im Einzelfall auch den kompletten Wortlaut zur Verfügung stellen.Die Links sind zum besseren Verständnis nicht nur mit den Rechtsquellen bzw. Kommentaren sondern auch mit anderen Dokumenten verknüpft.
Urteil des Amtsgerichts Miesbach wegen Wahlfälschung aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.03.1997 und 18.03.1997
Strafrichter RiAG Jacobi
Staatsanwalt Pritzl
Verteidiger RA Bink
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: Jange. Kölbl
Gründe:
Die 47jährige geschiedene Angeklagte ist seit ihrer Lehrzeit bei der Gemeindeverwaltung Bayrischzell angestellt. Bisher ist die Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
[ausführliche Position der Anklage (fast identisch mit dem Wortlaut der Anklageschrift) ohne richterliche Kommentierung]
Die Angeklagte war als Leiterin des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Bayrischzell mit der Durchführung der Gemeinderats-, Bürgermeister-, Kreistags- und Landratswahl für den Wahlbereich der Gemeinde Bayrischzell am 10.3.1996 mit der Durchführung des Briefwahlverfahrens beauftragt. Wahlleiter war der damalige 1. Bürgermeister Martin Auracher, Wahlvorsteher der Geschäftsleiter Bernd Elting.
Um der von ihr unterstützten Bayrischzeller Liste zu einer möglichst hohen Stimmenzahl zu verhelfen, entschloß sich die Angeklagte dazu, Wähler, auf deren Unterstützung der Bayrischzeller Liste sie hoffte, zum Teil ohne Rücksicht auf die Wahlberechtigung zur Ausübung des Wahlrechts zu veranlassen. Im einzelnen konnten folgende Fälle festgestellt werden:
1. Frau A.Da. war vor der Wahl....
[... Schnitt ...]
...... vom Zeugen H.Sh. hierauf hingewiesen worden war, ließ sie über ihn die Wahlunterlagen an Frau M.Rm., der Mutter von Frau Da., übermitteln. ......
[... Schnitt ...]
....... erklärte die Angeklagte, daß Frau Rm.für ihre Tochter wählen könne. Der Angeklagten war dabei bekannt, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Hilfsperson nicht vorlagen. Dementsprechend wählte Frau M.Rm. als Hilfsperson für ihre Tochter und gab unter dem Datum vom 6.3.96 eine entsprechende Versicherung an Eides Statt ab.
2. Obwohl die Angeklagte ebenfalls wußte, daß Frau E. Se. ihren Lebensmittelpunkt nicht in Bayrischzell hatte, veranlaßte sie deren Bruder R.Sr. am 8.3.96 für seine Schwester als Hilfsperson im Wege der Briefwählen und das Vorleigen der dafür tatsächlich nicht gegebenen Voraussetzungen an Eides Statt zu versichern.
3. Die Briefwahlunterlagen für die Wahlberechtigte J.Pj. übergab die Angeklagte Herrn W.Hw, der diese auf Veranlassung der Angeklagten und ohne Kenntnis der Wahlberechtigten Pj. als Hilfsperson ausfüllte und dies mit Datum vom 7.3.96 an Eides Statt versicherte.
4. Für ihren Bruder G.Dg., der seit länger als 10 Jahren in München wohnhaft ist, führte die Angeklgate selbst die Briefwahl durch. Auf dem Wahlschein versicherte die Angeklagte unter dem Datum vom 22.2.96, daß´sie für ihn als Hilfsperson gewählt habe, Sie versicherte dabei gleichzeitig an Eides Statt, daß ihr Bruder entweder des Lesens unkundig sei oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfe. Tatsächlich lagen diese Voraussetzungen, wie die Angeklagte wußte, nicht vor.
5. Ihrem Vetter R. Dr. übersandte die Angeklagte die Wahlunterlagen an dessen Wohnanschrift in München, Hiltensperger Straße 2. Unter dem Datum vom 15.2.96 stellte sie für ihn ebenfalls einen Wahlschein aus, oblgeich sie wußte, daß er tatsächlich keinen Wohnsitz in Bayrischzell hatte.
6. Jeweils am 15.2.96 stellte die Angeklagte Wahlscheine für Daniela und H. Gh. unter deren Wohnanschrift in St. Armand de Beles/Frankreich aus. Beide Personen führten das Briefwahlverfahren durch. Die Angeklagte wußte, daß sie nicht wahlberechtigt waren.
Wegen der Fälle Dr. A.Da., E.Se., J.Pj. und G.Dg wurden die Gemeinderatswahlen mit Bescheid des Landratsamtes Miesbach vom 4.7.96 und die Kreistagswahl mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 5.8.96 für ungültig erklärt.
III. [siehe hierzu Stellungsnahme ]
[deutlich gekürzte Position der Verteidigung (Auszüge der schritlichen,vorgelesenen Stellungnahme von Frau Mb.) mit richterlicher Kommentierung]
Die Angeklagte ließ sich durch eine von ihrem Verteidiger vorgetragene Erklärung dahingehend ein, sie sei bei der Wahl am 10.3.96 nicht mit der Durchführung des Briefwahlverfahrens, wohl aber mit dem Ausdruck des Wählerverzeichnisses und der Ausstellung der Briefwahlunterlagen befaßt gewesen. Es habe ihr nicht oblegen, Streichungen im Wählerverzeichnis vorzunehmen. Das Wählerverzeichnis sei durch einen Computer ausgedruckt worden. Aufgrund des dort installierten Programms werde jeder länger als 3 Monate vor der Wahl mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldete Einwohner, der über 18 Jahre alt sei, automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Der Gemeindewahlleiter, Bürgermeister Auracher, habe das Wählerverzeichnis durchgesehen und am 10.3.96 unterzeichnet. Die Auswertung der Briefwahlunterlagen sei durch den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter erfolgt.
Als Einwohnerin und Bürgerin von Bayrischzell habe sie die Bayrischzeller Liste in ihrer Freizeit zwar offen unterstützt, aber andererseits keine Wähler, ohne Rücksicht auf deren Wahlberechtigung, zur Ausübung des Wahlrechts veranlaßt.
Zu den Einzelfällen ließ die Angeklagte folgendes vortragen:
Ihr Bruder G.Dg habe seit 1.5.1974 seinen ersten Wohnsitz in Bayrischzell. Sein Zweitwohnsitz befinde sich in München. Regelmäßig besuche ihr Bruder seine in Bayrischzell lebende Mutter, an deren Haus er mitgebaut habe. Bei allen zurückliegenden Wahlen habe er in Bayrischzell von seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch gemacht. Es seit ihr nicht bewußt gewesen, daß ihr Bruder in Bayrischzell nicht wahlberechtigt sei. Sie habe als Hilfsperson für ihren Bruder gewählt. Ihr Bruder habe 1993 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Er habe sich 3 Monate im Krankenhaus befunden und sei anschl. für 6 Wochen zur Rehabilitation in einer Klinik am Starnberger See gewesen. Danach sei er zu 60% erwerbsgemindert gewesen. Wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei er im August 1995 erneut im Krankenhaus gewesen. Vor der Wahl vom 10.3.96 habe ihr Bruder sie angerufen und gesagt, sein Gesundheitszustand lasse es nicht zu, daß er zur Wahl nach Bayrischzell komme. Er hätte wieder einen Angina-Pectoriasanfall erlitten und sei davon ausgegangen, in kürzester Zeit wieder ins Krankenhaus zu kommen. Ihr Bruder habe sie gebeten, bei der Wahl als Hilfsperson zu fungieren. Aus ihrer Sicht habe eine zumindest zeitweise körperliche Behinderung ihres Bruders vorgelegen.
Ihrem Vetter R.Dr. habe sie die von ihm beantragten Wahlunterlagen an dessen Studienanschrift in München übersandt. Sie habe auch für ihn einen Wahlschein ausgestellt. Ihr Vetter sei 28 Jahre alt und seit seiner Geburt mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldet. Sein Name sei im Wählerverzeichnis aufgeführt gewesen. Er habe auch früher sein aktives Wahlrecht in Bayrischzell aussgeübt. Sie unterstütze ihren Vetter finanziell. Da er Vollwaise sei, sei sie bis zu seinem 18 Lebensjahr als dessen Vormund bestellt gewesen. Er komme häufiger nach Bayrischzell und wohne dann bei ihr.
Die für Frau Josefa Pj. bestimmten Briefwahlunterlagen habe sie am 6.3.96 zu Herrn W.Hw gebracht. Dabei habe sie Herrn Hw nicht veranlaßt als Hilfsperson für Frau Pj. zu wählen. Dies sei auf Wunsch von Frau Pj. erfolgt.
Frau Da. sei im Februar 1996 nach Spanien gefahren und zwar zunächst nur auf Urlaub. Sie sei zum Wahltag nicht im Einwohnermeldeverzeichnis gelöscht gewesen. Frau Rott, die Mutter von Frau Da., habe sie lediglich gefragt, ob sie für ihre Tochter Briefwahl machen könne. Dies habe sie bejaht.
Frau Se. sei zum Wahltag 10.3.96 mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldet gewesen. Entsprechend sei auch ihr Name im Wählerverzeichnis enthalten . Sie habe nur von einem Nebenwohnsitz der Frau Se. in Kärnten gewußt. Der Nebenwohnsitz habe bereits im Janur 1990 bestanden. Dennoch sei für Frau Se. zur Kommunalwahl 1990 ein Wahlschein ausgestellt worden. Herr Dr. Sr. habe sie einmal im Rathaus angerufen und die Frage gestellt, ob eine Hilfsperson mit eigenem Namen oder mit dem Namen des Wählers unterschreiben müsse. Diese Frage habe sie beantwortet.
Das Ehepaar Gh. sei zum Wahltag 10.3.96 in Bayrischzell mit Hauptwohnsitz gemeldet und deshalb auch im Wählerverzeichnis aufgeführt gewesen. Man habe allgemein gewußt, daß das Ehepaar Gh. in Frankreich lebe. Wie alle anderen mit der Wahl befaßten Personen sei sie davon ausgegangen, daß jeder, der im Wählerverzeichnis stehe und auch nach Prüfung desselben durch die dafür zuständigen Personen nicht gestrichen worden sei, wahlberechtigt sei. Auf den Wahlscheinen des Ehepaares Gh. sei die Anschrift in Frankreich angegeben. Dies habe nicht dazu geführt, daß die Wahlscheine aussortiert worden seien.
Allgemein berief sich die Angeklagte auch darauf, daß dem Gemeindewahlleiter, dem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und auch ihr bekannt gewesen sei, daß über die in der Anklageschrift hinaus benannten Personen das Wählerverzeichnis zahlreiche weitere Personen enthalten habe, die mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldet gewesen seien, dort aber nicht ständig gewohnt hätten. Nach ihrem eigenen Sachvortrag sowie den Angaben der Zeugen Martin Auracher und Bernd Elting war die Angeklagte in die Durchführung der Briefwahl einbezogen.
Der Zeuge Martin Auracher bekundete, die Angeklagte habe als Leiterin des Einwohnermeldeamtes das Wählerverezichnis ausgedruckt und, wie auch bei den vorangegangenen Wahlen, die Briefwahlunterlagen ausgegeben. Das Wählerverzeichnis habe er abgezeichnet, ohne es im einzelnen zu überprüfen.
Der Zeuge Bernd Elting gab an, die Angeklagte sei etwa seit 1979 jeweils mit der Erstellung des Wählerverzeichnisses befaßt gewesen. Auch die Briefwahlunterlagen habe sie ausgestellt.
Dies ist durch Vorlage der Wahlscheine aus dem Jahre 1990, die sämtliche vom Zeugen Bernd Elting unterschrieben sind, nicht widerlegt, da sich der Zeuge auch auf vorangegangene Wahlen bezog und nicht ausschloß, Wahlscheine selbst unterzeichnet zu haben, wenn die Angeklagte in Urlaub gewesen sei.
Zudem hatte die Angeklagte selbst bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 2.10.96 eingeräumt, bereits bei den vorangegangenen Wahlen mit der Ausstellung der Briefwahlunterlagen betraut gewesen zu sein, da diese Aufgabe wegen des Ausdrucks des Wählerverzeichnisses funktionsgebunden sei an das Einwohnermeldeamt.
Die polizeiliche Aussage der Angeklagten konnte nicht nur insoweit, sondern in vollem Umfang durch Vernehmung des Zeugen EKHK Otmar Nau in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Es bestehen keine Zweifel daran, daß die Vernehmung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Nach Angaben des Zeugen Hans Schönberger, des Hausarztes der Angeklagten, soll die Angeklagte am Morgen des 2.10.96 an starker Migräne gelitten haben. Sie habe sich mehrfach erbrochen, sei schwach und aufgeregt gewesen. Er habe ihr eine Ampulle Psyquill gespritzt. Der daraufhin beigezogene Medizinaldirektor Dr. Michael Wohlfahrt, Leiter des Staatl. Gesundheitsamtes Miesbach, berichtete als sachverständiger Zeuge, die Angeklagte sei emotional belastet gewesen. Ihr Zustand nach einer Migräneattacke habe sich jedoch im Laufe des Gespräches stabilisiert. Er sei von einer Vernehmungsfähigkeit der Angeklagten ausgegangen. Hinsichtlich komplexerer Zusammenhänge seien Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eingeschränkt gewesen.
Zur Durchführung der Vernehmung sagte der Zeuge Nau, die Angeklagte, die bereits am Vormittag des 2.10. 96 entsprechend belehrt worden sei, habe sich nach dem Gespräch mit Herrn Dr. Wohlfahrt besser gefühlt. Während der zwischen 13 und 14 Uhr beginnenden Vernehmung sei die Angeklagte fit gewesen. Sie habe alle Fragen verstanden. Mehrfach habe die Angeklagte gesagt, sie wolle aussagen bzw. klarstellen. Ihr seien Pausen eingeräumt worden. Sie habe Tee bekommen. Nach Ende der Vernehmung gegen Abend habe die Angeklagte jede Seite des Protokolls abgezeichnet und einige Einzelheiten handschriftlich korrigiert.
Die Korrekturen sind im Vernehmungsprotokoll ersichtlich (Blatt 208 - 235 der Akten).
Die somit nachgewiesene Einbeziehung in das Briefwahlverfahren nutzte die Angeklagte, um möglichst viele Wähler zur Teilnahme an der Wahl zu veranlassen. Einen Hinweis darauf gibt die Aussage der Zeugin M.Dm., Hausmeisterin im Rathaus der Gemeinde Bayrischzell......
[... Schnitt ...]
... Wie die Angeklagte bei ihrer polizeilichen Aussage angegeben hatte, unterstützte sie die Bayrischzeller Liste, die erstmals zur Wahl stand, Daß sich die Angeklagte bei ihrem Einsatz um Wählerstimmen bewußt über Wahlvorschriften hinwegsetzte, zeigt die Briefwahl für Frau A.Da..
[... Schnitt ...].
Der Zeuge Sh. gab an, ....
[... Schnitt ...]
Nur bei Kenntnis des geltenden Wahlrechts konnte die Angeklagte ihre Version als neu bezeichnen. Gemäß Art. 3 Abs. 4 GLKrWG kann jede Stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Nur Personen, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ihr Stimmrecht auszuüben, dürfen sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Der Wahlschein für Frau A.Da. wurde von Frau M.Rm. mit Datum vom 6.3.96 unterzeichnet. Frau Rm.versicherte damit an Eides Statt, daß sie den/die beigefügten Stimmzettel als Hilfsperson gem. dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Mit einem Sternchen hinter dem Wort Hilfsperson ist auf eine kleingedruckte Fußnote verwiesen, welche den Begriff Hilfsperson im Sinne von Artikel 3 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG erläutert. Die Versicherung an Eides Statt von Frau Rm.war wegen der fehlenden Behinderung von Frau Da., wie die Angeklagte wußte, objektiv falsch. Ebenso falsch war die entsprechende Erklärung von Herrn R.Sr. auf dem Wahlschein für Frau E.Se. vom 8.3.96, Blatt 109 der Akten. Auch diese Briefwahl war von der Angeklagten veranlaßt worden.
Die Zeugin M. Mm. bekundete dazu, ...
[... Schnitt ...]
Auch diese Aussage ist glaubhaft, obgleich die Zeugin B.Sb., ...,
[... Schnitt ...]
Frau M.Sm. berief sich gegenüber einer Ladung zur Hauptverhandlung auf ihr Aussageverweigerungsrecht zugunsten ihres Ehemannes R. Sr..
Falsch war weiter die Erklärung von Herrn W.Hw auf dem Wahlschein für Frau J.Pastätter mit Datum vom 7.3.96, Blatt 111 der Akten.
Die Angeklagte hatte bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, es treffe wohl zu, daß sie die für Frau Pj. bestimmten Briefwahlunterlagen Herrn Hw vorbeigebracht habe.
[... Schnitt ...]
Die Zeugin J.Pj. sagte dazu aus, sie habe ....
[... Schnitt ...]
Eine eigene falsche Versicherung an Eides Statt hatte die Angeklagte bei der Briefwahl für ihren Bruder G.Dg abgegeben, vgl. Wahlschein Blatt 108 der Akten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, G.Dg hätte wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfsperson bedurft. Wenn sein Gesundheitszustand die persönliche Teilnahme an der Wahl nicht zugelassen hätte, wäre es ihm möglich gewesen, ggf. selbst die Briefwahl auszuüben. G.Dg war immerhin in der Lage, in einem Schreiben an das Landratsamt Miesbach dort eingegangen am 18.6.96, eingehend zu seiner Teilnahme an der Wahl Stellung zu nehmen, vgl. Blatt 168 der Akten.
Im übrigen handelte es sich bei seinem Wohnsitz in Bayrischzell nur um einen Scheinwohnsitz. In der polizeilichen Vernehmung hatte die Angeklagte zu G.Dg angegeben, dieser wohne mit Sicherheit schon länger als 10 Jahre in München. G. Dg. hat seinen Lebensmittelpunkt in München. Der von der Angeklagten ausgestellte Wahlschein ist an die Anschrift von G.Dg in München gerichtet. G.Dg verwendet diese Anschrift selbst als Absender. Er steht in München unter ständiger ärztlicher Behandlung, vgl. Blatt 169 der Akten.
Außer G.Dg hatten auch R. Dr. sowie die Eheleute H. und D.Gd. keinen Wohnsitz in Bayrischzell.
R.Dr., zu dem die Angeklagte vortragen ließ, er wohne, wenn er nach Bayrischzell komme, in ihrer Wohnung, wurde der von der Angeklagten ausgestellte Wahlschein unter der Anschrift Hiltensperger Straße 2, 80798 München, zugestellt, vgl. Blatt 185 der Akten. In der Wohnung der Angeklagten gab es keine Hinweise auf Aufenthalte von R. Dr. Der Zeuge Otmar Nau bekundete, bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten am 2.10.96 seien keine Hinweise dazu gefunden worden, daß R.Dr. gelegentlich dort wohne.
Zum Aufenthalt der Eheleute Gh. hatte die Angeklagte angegeben, sie sei von Herrn Gh. gebeten worden, die Briefwahlunterlagen an seine Wohnung in Frankreich zu schicken, vgl. die Wahlscheine Blatt 186 und 187 der Akten.
Als erfahrene Gemeindeangestellt und Leiterin des Einwohnermeldeamtes wußte die Angeklagte, daß das Melderegister hinsichtlich G.Dg, R.Dr., H. Gh. und D.Gd. nur Scheinanschriften enthielt und damit auch zu einem fehlerhaften Wählerverzeichnis führte. Durch die Veranlassung eines fehlerhaften Wählerverzeichnisses erreichte die Angeklagte die von ihr erstrebte Ausweitung der Zahl der Briefwähler. Der Angeklagten kann nicht abgenommen werden, daß sie von einer nur formalen Anknüpfung des Wahlrechts an das Melderegister ausging. Schon bei oberflächlicher Beschäftigung mit dem kommunalen Wahlrecht wird deutlich, daß es auf den Wohnsitz in der Gemeinde als Schwerpunkt der Lebensbeziehungen und nicht auf die Herkunft oder den letzten Inlandsaufenthalt des möglichen Wählers ankommt, vgl. Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 GLKrWG.
[Zusammenfassung der Einzelurteile]
Die Angeklagte hat sich durch ihr Verhalten sechs in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehender Vergehen der Wahlfälschung gem. § 107 a/I StGB, ein Fall in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einem Vergehen der falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB sowie drei Fälle in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleitung zur falschen Versicherung an Eides Statt nach § 160 StGB schuldig gemacht.
Die Angeklagte führte in den genannten Fällen durch Einbeziehung von Briefwählern, die an sich nicht zur Teilnahme an der Wahl berechtigt gewesen wären, ein unrichtiges Wahlergebnis herbei. Bei der Stimmabgabe für G.Dr. gab die Angeklagte eine falsche Versicherung an Eides Statt ab. Bei den Wahlvorgängen Dr. A.Da., E.Se. und J.Pj. ist zugunsten der Angeklagten davon auszugehen, daß die Hilfspersonen nicht bewußt falsche Eidesstattliche Versicherungen abgaben. Insoweit trifft die Angeklagte der Vorwurf einer Verleitung zur Falschaussage.
[Strafrahmen und Abwägung der strafmindernden bzw. erhöhenden Momente, Bildung der Gesamtstrafe]
Unter Berücksichtigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erscheinen unter Beachtung des von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von 5 Jahre reichenden Strafrahmens von § 107 a/I StGB folgende Einzelfreiheitsstrafen angemessen und erforderlich:
| Briefwahl Dr. Da. | 4 Monate |
| Briefwahl Se. | 4 Monate |
| Briefwahl Pj. | 4 Monate |
| Briefwahl G. Dr. | 5 Monate |
| Briefwahl R. Dr. | 3 Monate |
| Briefwahl H. Gh. | 3 Monate |
| Briefwahl Daniela Gh. | 3 Monate |
Der Schuldgehalt der Wahlfälschung bei der Briefwahl für G.Dg wird durch die falsche Versicherung an Eides Statt, der Schuldgehalt der Wahlfälschung bei der Briefwahl Dr. Da., Se. und Pj. durch die Verleitung zur falschen eidesstattlichen Versicherung erhöht.
Zu Lasten der Angeklagten spricht, daß ihre Machenschaften den beträchtlichen Verwaltungsaufwand einer Wahlwiederholung in der Gemeinde Bayrischzell zur Folge hatten. Aus diesem Grund konnte es auch bei einer Geldstrafe nicht mehr sein Bewenden haben, § 47/I StGB.
Zugunsten der Angeklagten fallen das Fehlen von Vorbelastungen und das Teilgeständnis bei der polizeilichen Vernahme ins Gewicht.
Unter nochmaliger Abwägung der Strafzumessungstatsachen ist die nach § 54 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen anzusehen.
Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung liegen vor, § 56/I StGB. Es ist zu erwarten, daß sich die Angeklagte die erstmalige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Warnung dienen läßt.
Miesbach, den 14.4.1997
Kontakte:
1. Instanz
Amtsgericht zu Miesbach
Rosenheimer Straße 16
83712 Miesbach
Richter Guntram Jacobi
Tel: 08025-2809-45
Fax: 08025-2809-26
Haftrichter
Amtsgericht München
Abt. für Strafsachen
Nymphenburger Straße 16
80097 München
Richterin Frau Kufner-Piesner
Tel: 089-5597-4448
Fax: 089-5597-4428
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nach HTML am 20.03.1997 von Jörg Bucher (Dipl.Ing.FH) 05.04.2002 Homepage |