"Wahlfälschung" in Bayrischzell
öffentliche Stellungnahme und Presserklärung von B.Mb.
 
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zu den einzelnen Anklagepunkten aus "ihrer" Anklageschrift
Verlesen in der Hauptverhandlung am 13.3.97 am Amtsgericht Miesbach



Nun zu meinem Anteil und Einluß an der Wahl(vorbereitungen)

Es ist richtig, daß ich als Angestellte der Gemeinde Bayrischzell Leiterin des Einwohnermeldeamtes bin. Unrichtig ist jedoch, daß ich mit der Durchführung der Gemeinderats-, Bürgermeister-, Kreistags- und Landratswahlen der Gemeinde Bayrischzell am 10.3.96 befaßt war. Mir oblag auch nicht die Durchführung des Briefwahlverfahrens. Befaßt war ich mit dem Ausdruck des Wählerverzeichnisses und der Ausstellung der Briefwahlunterlagen. Dabei wird das Wählerverzeichnis durch Eingabe eines entsprechenden Befehles selbsttätig durch einen Computer ausgedruckt. Aufgrund des dort installierten Programms wird jeder Einwohner, der über 18 Jahre alt und länger als 3 Monate vor dem Wahltag mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldet ist, automatisch in das Wählerverzeichnis übernommen.

Die Überprüfung des Wählerverzeichnisses auf seine Richtigkeit, oblag dem Gemeindewahlleiter, Herrn Bürgermeister Auracher. Zu diesem Zweck wurde ihm das Wählerverzeichnis von mir auf sein ausdrückliches Verlangen hin einmal zur Durchsicht und ein zweites mal zur Unterschrift am Freitag vor der Wahl vom 10.3.1996 vorgelegt. Er hat keine Beanstandungen hinsichtlich der im Verzeichnis enthaltenen Wähler erhoben.

Die eigentliche Durchführung der Wahl am 10.3.96 oblag ausschließlich dem damaligen Gemeindewahlleiter, Herrn Bürgermeister Martin Auracher, und den Herren Elting und Pöllinger als Wahlvorsteher bzw. stellvertretenden Wahlvorsteher. Die Auswertung der Briefwahlunterlagen, d.h., der Abgleich mit dem Wählerverzeichnis, die Prüfung ob der Wahlschein ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben war, auch in Bezug auf eine evtl. vom Wähler in Anspruch genommene Hilfsperson, und ob der Wahlbrief ordnungsgemäß verschlossen war, oblag dem Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter. Einen Briefwahlvorstand gab es für die Wahl am 10.3.96 in der Gemeinde Bayrischzell nicht.

Richtig ist, daß ich bei der Wahl vom 10.3.96 als Einwohnerin und Bürgerin von Bayrischzell die Bayrischzeller Liste in meiner Freitzeit offen unterstützt habe. Unrichtig ist, daß ich möglichst viele Wähler, mit deren Unterstützung der Bayrischzeller-Liste ich gerechnet haben soll, z. T. ohne Rücksicht auf deren Wahlberechtigung, zur Ausübung des Wahlrechts veranlaßt haben soll.

Zunächst oblag es mir keinesfalls, im Wählerverzeichnis irgendwelche Streichungen von dort aufgeführten Wahlberechtigten vorzunehmen. Ich bin Gemeindeangestellte und war weder Gemeindewahlleiter, noch Wahlvorsteher, noch stellvertretender Wahlvorsteher. Meine Aufgabe bestand darin, Briefwahlunterlagen zusammenzustellen und auf ordnungsgemäßen Antrag zu versenden bzw. herauszugeben .Ich betone, daß ich z. B. bei der Kommunalwahl 1990, am 18.3.1990, für diese Aufgabe nicht zuständig war. Damals hat Herr elting diese Tätigkeit verrichtet. Für die Wahl vom 10.3.1996 wurde ich nicht ausdrücklich mit der Zusammenstellung und Versendung der Briefwahlunterlagen beauftragt, es war vielmehr so, daß Herr Elting mir die entsprechenden Unterlagen kommentarlos auf meinen Schreibtisch legte und ich damit davon ausgang, daß ich diese Aufgabe diesmal zu erledigen hatte.

Es ist etwas zu viel der Ehre, wenn die Staatsanwaltschaft mir jetzt unterstellt, ich hätte die Wahlen in Bayrischzell am 10.3.96 durchgeführt. Dies ist schlichtweg falsch.


Zum Fall 1 der Anklage: mein Bruder G.Dg:

Mein Bruder G.Dg hat seinen ersten Wohnsitz seit 1.5.1974 in Bayrischzell. Er hat einen Zweitwohnsitz in München und ist dort nicht wahlberechtigt. Mein Bruder lebt allein, ist unverheiratet und hat keine Kinder. Seine Mutter und seine beiden Schwestern leben in Bayrischzell. Wir sind seine einzigen Bezugspersonen. Am Haus unserer Mutter in Bayrischzell hat mein Bruder aktiv mitgebaut. Seine Mutter besucht er, soweit sein Gesundheitszustand dies zuläßt, regelmäßig..

Aufgrund der Tatsache, daß er im Einwohnermelderegister mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell aufgeführt ist, scheint er auch im Wählerverzeichnis auf. Mein Bruder hat bei allen zurückliegenden Wahlen in Bayrischzell von seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch gemacht, ohne daß dies jemals von einem Gemeindewahlleiter oder einem Wahlvorstand beanstandet worden wäre. Stellvertretend lege ich die Kopie eines Wahlscheines für G.Dg vom 14.3.1990, unterschrieben von Herrn Elting, vor. Eine Beanstandung ist bezüglich seiner Person auch nicht bei der Wahl vom 10.3.1996 von den hierzu berufenen Organen der Gemeinde erfolgt.

Zumindest dem Wahlvorsteher war bekannt, daß mein Bruder sich tatsächlich überwiegend in München aufhält.. Mir war aufgrund dieser Umstände nicht bewußt, daß mein Bruder in Bayrischzell nicht wahlberechtigt gewesen sein soll. Ich bin nach wie vor der Ansicht, daß er wahlberechtigt ist, schon deshalb, weil er dies in München nicht ist. Im übrigen wurde der Wahlschein meines Bruders von mir mit dessen Münchner Anschrift versehen. Ein doloses Verhalten kann daher nicht unterstellt werden.

Ich habe als Hilfsperson für meinen Bruder gewählt. Ich habe als Hilfsperson die Eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, daß ich die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen meines Bruder, also des Wählers, gekennzeichnet habe. Ansonsten wird in meiner Eidesstattlichen Versicherung nichts weiter erklärt. Vor allem wird dort keine Erklärung über den Gesundheitszustand des Wählers abgegeben. Die "Versicherung an eides Statt zur Briefwahl" enthält folgenden, äußerst kleingedruckten Zusatz:

"Wählende Personen, die des Lesens unkundig sind oder wegen körperlicher Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, deren Hilfe sie sich bei der Staimmabgabe bedienen wollen. Diese unterzeichnet auch die Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl. Die Hilfsperson muß geheimhalten, was sie bei der Hilfestellung von der Stimmabgabe eines anderen erfahren hat".

Mein Bruder hat im Dezember 1993 einen schweren Herzinfarkt erlitten. Er befand sich deshalb 3 Monate im Krankenhaus. Anschließend war er für ca. 6 Wochen zur Rehabilitation in einer Klinik am Starnberger See. Danach war er zu 60% erwerbsgemindert.

Im August 1995 war er erneut im Krankenhaus, weil sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert hatte. Vor der Wahl vom 10.3.1996 rief mich mein Bruder in der Gemeinde an und sagte mir, daß sein Gesundheitszustand es nicht zulasse, daß er zur Wahl nach Bayrischzell komme. Er hatte wieder einen Angina-Pectoris Anfall erlitten und ging davon aus, in kürzester Zeit wieder ins Krankenhaus zu kommen. Er bat mich daher, für ihn bei der Wahl als Hilfsperson zu fungieren. Damit lag aus meiner Sicht eine zumindest zeitweise körperliche Behinderung meines Bruders vor, die mich berechtigte, als seine Hilfsperson nach seinen Vorgaben zu wählen

Abschließend halte ich mich, jedenfalls noch zur Zeit, an die mir als Hilfsperson auferlegte Pflicht, hier über das Wahlverhalten meines Bruders nicht zu berichten. Falls die Staatsanwaltschaft den Vorwurf aufrechterhalten will, ich hätte meinen Bruder mit der Absicht zu einer womöglichen unberechtigten Wahl veranlaßt, weil dieser die Bayrischzeller-Liste wählen würde, so ist es der Staatsanwaltschaft jedoch unbenommen, diesen Nachweis zu führen.


Zum Fall 2 der Anklage: mein Vetter R.Dr.:

Meinem Vetter R.Dr. habe ich die von ihm beantragten Wahlunterlagen an dessen Studienanschrift in München übersandt. Ich habe auch für ihn einen Wahlschein ausgestellt . Mein Vetter ist jetzt 28 Jahre alt und ist seit Geburt in Bayrischzell mit Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet.

Auch er wurde nicht von mir in das Wählerverzeichnis aufgenommen, er war im ausgedruckten Wählerverzeichnis aufgeführt, weil er die hierfür bestimmenden Merkmale erfüllt hat. Er hat seit Erreichung des Wahlalters bei jeder Wahl in Bayrischzell sein aktives Wahlrecht unbeanstandet wahrgenommen. Ich lege auch hier eine Kopie des Wahlscheines der Kommunalwahl vom 14.3.1990, unterschrieben von Herrn Elting, vor.

Mein Vetter hält sich zu Studienzwecken in München auf (siehe hierzu auch Seite 469 Buchstabe b der Ermittlungsakte) . Er wird nach beendetem Studium nach Bayrischzell zurückkehren. Er wird seit Jahren von mir monatlich finanziell unterstützt, es besteht ein entsprechender Dauerauftrag bei meiner Bank. Nachdem er Vollwaise ist, war ich bis zu seinem 18. Lebensjahr als sein Vormund bestellt. Er kommt häufiger nach Bayrischzell und wohnt dann bei mir. Seine Bankverbindung befindet sich ebenfalls in Bayrischzell. Es trifft in keiner Weise zu, daß er sich bei mir nicht aufhalten könne. Die räumlichen Gegebenheiten reichen hierzu vollkommen aus. In meiner Wohnung können bis zu 3 Leute übernachten. Die gegenteiligen Angaben im Schlußbericht der Polizei sind schlichtweg falsch.

Ich war und bin der Meinung, daß mein Vetter eine Wahlberechtigung in Bayrischzell besitzt. Darüber hinaus war und ist es nicht meine Aufgabe, dies abschließend zu beurteilen. Ich wiederhole, daß die Gemeinde Bayrischzell zur Wahl vom 10.3.96 einen Gemeindewahlleiter und einen Wahlvorsteher mit Stellvertreter hatte.

Mir ist nicht bekannt, wem mein Vetter seine Stimmen gegeben hat.


Zum Fall 3 der Anklage: Frau F.Ef.:

Der erhobene Vorwurf ist falsch. Frau F.Ef. hat die Stimmzettel selbst ausgefüllt. Ich habe Frau Ef. die Wahlunterlagen lediglich überbracht. Meine Hilfestellung beschränkte sich darauf, ihr sämtliche Kandidaten vorzulesen. Die Kreuze auf den Stimmzetteln hat sie selbst angebracht. Frau Ef. wurde von mir nicht beeinflußt. Die von Frau Einrainer abgegebene Eidesstattliche Versicherung ist richtig.

Ich weiß zwar, wie Frau Einrainer gewählt hat, habe jedoch nicht die Absicht, dies kundzutun. Falls die Staatsanwaltschaft meint, Frau Einrainer habe die Bayrischzeller Liste gewählt, ist es ihr unbenommen diesen Nachweis und den Nachweis zu führen, dies wäre auf meine Veranlassung hin geschehen.


Zum Fall 4 der Anklage: Herr Willy Hw

Der erhobene Vorwurf ist falsch.

Die Aushändigung der Briefwahlunterlagen an Herrn W.Hw erfolgte auf Wunsch von Frau Pj., nachdem ihr bei ihrer ersten Vorsprache im Rathaus die Briefwahlunterlagen nicht ausgehändigt werden konnten, weil diese nicht mehr vorrätig waren und durch Herrn Elting erst nachbestellt werden mußten.

Auch die Ehefrau des Herrn Willi Hw, Frau Inge Hw, kam mit dem Wunsch auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen für Frau Pj. ins Rathaus, auch ihr konnten diese nicht mitgegeben werden, weil keine mehr vorrätig waren. Am 6.3.96 habe ich dann, nachdem wieder Briefwahlunterlagen vorlagen, die Briefwahlunterlagen für Frau Pj. ausgestellt und diese zu Herrn W.Hw gebracht. Ich habe Herrn Hw nicht veranlaßt als Hilfsperson für Frau Pj. tätig zu werden, dies erfolgte auf Wunsch von Frau Pj.. Mir ist nicht bekannt, wem Frau Pj. durch die Hilfsperson Hw ihre Stimmen gegeben hat.


Zum Fall 5 der Anklage: Frau A.Da.

Der erhobene Vorwurf ist falsch.

Frau Da. ist, wie ich heute weiß, nicht im Januar, sondern hat erst im Februar 1996 nach Spanien gefahren und zwar zunächst auf Urlaub. Sie war am Wahltag nicht im Einwohnermelderegister gelöscht, weil sie sich bis dahin nicht abgemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Schwagers von Frau Da., Herrn Ritzscher, auf Seite 91 der Ermittlungsakten.

Unrichtig ist, daß ich mit Frau Rott, der Mutter der Frau Da., über die Frage der Wahl durch eine Hilfsperson gesprochen habe. Frau Rm.fragte mich nur, ob sie für ihre Tochter Briefwahl machen könne, was ich bejahte. Die Briefwahlunterlagen für Frau Dr. Da. wurden bereits am 23.2.1996 ausgestellt. eine Briefwahl von Spanien aus wäre also noch möglich gewesen. Herr Sh. hat mir von einer bereits erfolgten Auswänderung von Frau Da. nach Spanien nichts berichtet. Die Briefwahl von Frau Da. war aufgrund ihres Auslandsaufenthaltés am Wahltag zulässig.

Mir ist nicht bekannt, wem Frau Dr. Da. durch die Hilfsperson Rm.ihre Stimmen gegeben hat.


Zum Fall 6 der Anklage: Frau Se. Hecher

Der erhobene Vorwurf ist falsch. Frau Se. war zum Wahltag 10.3.96 mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldet. Entsprechend war ihr Name im Wählerverzeichnis enthalten. Der Wohnsitz von Frau Se. in Hamburg war mir nicht bekannt, er war auch nicht als Nebenwohnsitz im Melderegister eingetragen. Bekannt war lediglich ein weiterer Wohnsitz in Kärnten. Dieser bestand bereits im Jahr 1990, was allgemein bekannt war. Dennoch wurde für Frau Se. zur Kommunal- Wahl 1990 ein Wahlschein ausgestellt, eine Kopie dieses Wahlscheines füge ich bei. Der Wahlschein 1990 ist von Herrn Elting unterschrieben.

Herr Dr. Sr. hat mich einmal im Rathaus angerufen und lediglich die Frage gestellt, ob eine Hilfsperson mit eigenem Namen oder mit dem Namen des Wählers unterschreiben muß. Diese Frage habe ich beantwortet. Mir ist nicht bekannt, wem Frau Se. durch die Hilfsperson Dr. Sr. ihre Stimmen gegeben hat.


Zum Fall 7 der Anklage: Familie Gh.:

Der erhobene Vorwurf ist falsch.

Das Ehepaar Gh. war zum Wahltag 10.3.96 in Bayrischzell mit Hauptwohnsitz gemeldet und stand deshalb auch im Wählerverzeichnis. Es war in Bayrischzell allgemein bekannt, daß das Ehepaar Gh. in Frankreich wohnte. Wie alle anderen mit der Wahl befaßten Personen bin ich davon ausgegangen, daß jeder der im Wählerverzeichnis steht und auch nach Prüfung desselben durch die dafür zuständigen Personen nicht gestrichen wurde, wahlberechtigt ist. Auf den Wahlscheinen des Ehepaares Gh. war eindeutig die Anschrift in Frankreich angegeben. Dies führte nicht dazu, daß diese Brief-Wahlscheine aussortiert wurden. Auch der Gemeindewahlleiter und der Wahlvorstand haben nicht eingegriffen. Und dies, obwohl dem stellvertretenden Wahlvorsteher, Herrn Pöllinger, nach eigener Aussage (siehe Ermittlungsakte Seite 147) der Aufenthalt in Frankreich positiv bekannt war. Mir ist nicht bekannt, wem das Ehepaar Gh. seine Stimmen gegeben hat.


70 weitere vergleichbare Fälle:

Allgemein möchte ich noch ausführen, daß dem Gemeindewahlleiter, dem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter und auch mir weiter bekannt war, daß über die in der Anklageschrift hinaus benannten Personen auch weitere Personen im Wählerverzeichnis aufgeführt waren, die mit Hauptwohnsitz in Bayrischzell gemeldet waren, dort aber nicht ständig wohnten. So verhielt es sich z. B. auch bei Andreas Auracher, Katrin Auracher und B.Auracher, Familienmitglieder des Gemeindewahlleiters Martin Auracher. Auch diesen Personen wurden selbstverständlich Wahlunterlagen ausgestellt bezw. ausgehändigt.

Zu diesem Personenkreis zählen nach meinem heutigen Wissenstand auch:

Hinsichtlich dieser Wähler, die sowohl bei der Wahl vom 10.3.1996, als auch bei der Wiederholungswahl z. T. im Wählerverzeichnis aufgeführt waren und vermutlich wieder gewählt haben, hat eine Überprüfung nicht stattgefunden. Aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wurden dagegen

mein Bruder G.Dg und mein Vetter R.Dr. trotz Beschwerde . .


Zum Fall B: Vernichtung der Wahlbenachrichtigungskarten:

Es ist richtig, daß bereits 2 - 3 Wochen nach der Wahl sämtliche Wahlbenachrichtigungskarten vernichtet wurden. Dies wurde bisher bei jeder Wahl so gehandhabt. Mir war absolut unbekannt, daß diese Vorgehensweise nicht zulässig war. Auch dem Wahlvorsteher, Herrn Elting, war dies unbekannt. Ich verweise auf die Ermittlungsakten Seite 47, wo der Wahlvorsteher und geschäftsleitende Beamte erklärt, daß er keine Bestimmung im Wahlgesetz kennt, die besagt, daß diese Unterlagen aufbewahrt werden müssen.

Mir ist deshalb nicht erklärlich, weshalb ich dafür verantwortlich gemacht werden soll, daß so verfahren wurde wie bei allen Wahlen davor. Später angestellte Nachforschungen durch Herrn Josef Acher, beschäftigt bei Gemeinde Hausham, haben ergeben, daß auch in den Gemeinden Gmund am Tegernsee und Altenmarkt an der Alz regelmäßig so verfahren wurde. Nach meiner Kenntnis, wurde gegen die dortigen Verantwortlichen keine Ermittlungen eingeleitet.."


  Konvertiert nach HTML am 14.03.1997 von Jörg Bucher (Dipl.Ing.FH)
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