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Leserbrief in der Lokalzeitung zum Urteilsspruch vom 22.3.97
Rechtliche Aspekte aus der Sicht der Angeklagten
Plädoyerentwurf: nicht Glaubwürdigkeit sondern Beweiserheblichkeit im Strafprozeß
Fehler wurden gemacht
[siehe dazu auch Stellungsnahme]
Die Angeklagte hat bei der Ausstellung von über 400 Briefwahlunterlagen sicherlich den einen oder anderen Fehler gemacht. Fehler, die im übrigen bereits auch andere Bedienstete bzw. Wahlbeauftragte, so z.B. der Geschäftsleiter Elting, schon 1990 exakt genauso gemacht hatten. Diese Fehler wurden und werden auch in Zukunft nicht nur in Bayern sicherlich bei jeder Wahl tausendfach gemacht, ohne daß man deshalb den Verursachern gleich eine Wahlfälschung unterstellen kann. Sie wurden von allen Beteiligten aus Unkenntnis gemacht, weil eben nur alle paar Jahre die Wahlprozedur geübt werden will. Ein Regierungsbeamter äußerte die Einschätzung, daß bei Anlegung Miesbacher Maßstäbe sogar 90% aller Wahlen für ungültig erklärt werden müßten.
Wo
bleibt der Nachweis des Vorsatz
[siehe dazu auch Stellungsnahme]
Selbst wenn Fehler gemacht wurden, wo bleibt der Bweis dafür, daß die - egal vom wem - mit dem Vorsatz bzw. der Absicht einer Wahfälschung begangen wurden. In der ganzen Beweisaufnahme wurde kein Wort, keine Minute darüber verschwendet, um darüber gegebenenfalls einen Beweis zu führen. Weder vom Staatsanwalt noch vom Richter. Auch im Urteil findet ma dazu kein Sterbenswort der Logik, ganz nach dem Motto: Fehler = Vorsatz.
Auch im Berufungsverfahren wurde der Vorsatz nicht versucht zu beweisen. Der Staatsanwalt versuchte lediglich über die Darlegung
Immer wieder wird der Angeklagten vorgehalten, daß sie für das Zustandekommen des hohen Briefwahlaufkommen (44%) verantwortlich sei, weil sie dadurch für die Bayrischzeller Liste angeblich Stimmenvorteile erreichen wollte. Nachdem bei der Nachwahl am 10.12.96 das Briefwahlaufkommen sogar noch höher (45%) ausfiel, obwohl sie ausnachweislich keinen Einfluß auf das Briefwahlaufkommen haben konnte, da sie unter anderem 4 Wochen in U-Haft einsaß, ist diese Logik mehr als absurd.
Weiterhin unterstellt man ihr mit fast schon verdächtig penetranter Wiederholung (ca. 10 Mal alleine im Urtiel), daß sie zum Vorteil der Bayerischzeller Liste die Leute ohne Rücksicht auf deren Wahlberechtigung zur Briefwahl verleitet, veranlaßt etc. hätte. Auch hier wurde in der ganzen Beweisaufnahme kein Wort, keine Minute darüber verschwendet, um darüber gegebenenfalls einen Beweis zu führen. Im Gegenteil: weder die Angeklagte, weder der Staatsanwalt noch das Gericht konnten Erkenntnisse darüber lieferen, welche Partei die angeblich "Verführten" jeweils gewählt hatten.
Das Gericht will einfach nicht glauben, daß die Angeklagte jedem Wahlinteressierten -egal welchem politischen Lager er angehörte - bei der Erledigung seiner Wahlformularitäten behilflich war. Manchmal auch in ganz unbürokratischen Weise, die man nachwievor in der Bevölkerung sehr schätzt, die ihr jetzt aber zum Vorwurf gemacht wird.
angebliche Verleitung zur falschen eidesstattlichen Versicherung
Selbst wenn die Angeklagte als Amtsperson in dem einem oder anderen Fall eine nicht korrekte "amtliche" Auskunft gegeben hat über die notwendige medizinische Bedürftigkeit des Wahlberechtigten bei Hinzuziehung einer Hilfsperson, dann kann man doch daraus nicht in einem permanenten Automatismus daraus schließen, sie hätte somit mit der Absicht zur falschen eidesstattlichen Versicherung verleiten wollen! In der ganzen Beweisaufnahme wurde kein Wort, keine Minute darüber verschwendet, um darüber gegebenenfalls einen Beweis zu führen. Weder vom Staatsanwalt noch vom Richter. Auch im Urteil findet man dazu kein Sterbenswort der Logik, ganz nach dem Motto: falsche Auskunft = Verleitung zur falschen Versicherung.
angeblich
falsche eidesstattliche Versicherung
[siehe dazu auch Stellungsnahme]
Im Hinblick auf die zugegebenermaßen mögliche mißverständliche Bezüglichkeit der medzinischen Fußnote im Wahlschein wurde von keinem bisher der Nachweis geführt, daß der Inhalt dieser Fußnote angeblich auch Bestandteil der eidesstattlichen Versicherung seitens der Hilfsperson sein soll. Wenn man der Versicherung der Hilfsperson keinen eindeutigen Bezug auf ausschließlich den Wählerwillen beimessen will, dann stellt sich aber doch die Frage, ob hier eine falsche Versicherung mit einem eindeutig medizinischen Bezug überhaupt einer Hilfsperson unterstellt werden kann ?
Nachdem die Beamten die Angeklagte nach der Hausdurchsuchung trotz schlechter gesundheitlicher Verfassung zu einer Vernehmung zur Kripo Miesbach mitnahmen und man sie dort genügend bearbeitete,bis sie es dann doch vorzog, etwas "kooperativer" zu sein, wurde sie 7 Stunden vernommen. Ihre damals ungeschönten Aussagen zu bestimmten Fakten werden jetzt von der Justiz als eine Art von Geständnis "interpretiert", obwohl die Angeklagte nie eine ihre unterstellte Manipulation bzw. Fälschung oder falsche eidesstatliche Versicherung gestanden hat.
Der Richter spricht in seinem Urteil wiederholt von einem sogenannten Scheinwohnsitz. Wer kann darüber Aufklärung geben, was im strafrechtlichen, wahlrechtlichen bzw. einwohnermelderechtlichen Sinne für eine rechtliche Definition sich dahinter verbirgt? Der Begriff wirkt zwar etwas negativ besetzt, aber mir ist die rechtliche Relevanz nicht klar.
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nach HTML am 03.05.1997 von Jörg Bucher (Dipl.Ing.FH) 05.04.2002 Homepage |