Wahlposse Bayrischzell
Rechtsquellen aus dem Wahl- und Strafrecht
 
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GLKrWG: Art. 1 Voraussetzungen des Wahlrechts

(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswaheln sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde, bei Lankreiswahlen im Landkreis, mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten. Dieser Aufenthalt wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist (-6-). Ist die Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird er Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo sie mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist (-7-),
  3. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossenen sind.

(2) Wer das Wahglrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzuges verloren hat, ist mit der Rückkehr wieder wahlberechtigt.

(3) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr 2 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einebzogen

Kommentar zu GLKrWG: Art. 1

6 Die Vermutung ist widerlegbar; die Gemeinde ist daher zur Nachprüfung verpflichtet, wenn Zweifel am "Aufenthalt" einer gemeldeten Person bestehen

7 Der Begriff der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne ist vom Begriff des Aufenthalts im wahlrechtlichen Sinne streng zu unterscheiden. Dennoch kann auf Grund der gesetzlichen Vermutung in Art. 1 davon ausgegangen werden, daß eine Person, die in einer Gemeinde gemeldet ist, dort auch ihren Aufenthalt hat; daurch wird die Aufstellung des Wählerverzeichnis erleichtert. Bei Meldung in mehreren Gemeinden muß jedoch in jedem Fall ermittelt werden, wo die Hauptwohnung (=Lebensmittelpunkt) ist. Im Gegensatz zur Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn ist dabei nicht entscheidend, welche der Wohnungen zeitlich vorwiegend benutzt wird. Von der vielfach gefordeten Angleichung des melderechtlichen und des wahlrechtlichen Hauptwohnungsbegriffs wurde bewußt abgesehen, weil eine streng formalisierte Anknüpfung an den zeitlich überwiegenden Aufenthalt in einer Wohnung der besonderen Verbundenheit eines Wahlberechtigten mit seiner Gemeinde nicht notwendig gerecht würde.


GLKrWG: Art. 3 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3)Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  2. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk des landkreises, zu dem die Gemeinde gehört, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  3. durch Briefwahl, wenn ihm eine Stimmabgabe im Wahlkreis nicht möglich ist.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.


GLKrWG: Art. 13 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. den Wahlschein und
  2. die Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag

zu übersenden. Der Wahlbrief nuß bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen. Art. 14 Abs 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides Statt zu versichern, daß die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden sind.


GLKrWO: § 72 Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich und unbeobschtet den Stimmzettel, legt ihn [ ..... Schnitt ]

(2) Haben Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehntlich unbrauchbar gemacht, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen erneut auszuhändigen.

(3) Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.

(4) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheime [ ..... Schnitt ]

(5) Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf die Regelung in Absatz 4 hin.


StGB: § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.


StGB: § 52 Tateinheit.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.


StGB: § 53 Tatmehrheit.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzeltäter eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.


StGB: § 54 Bildung der Gesamtstrafe.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.


StGB: § 56 Strafaussetzung.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.


StGB: § 107a Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar

Strafgesetzbuch - Paragraph 107b


StGB: § 107b Fälschung von Wahlunterlagen.

(1) Wer

  1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
  2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
  3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
  4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.


StGB: § 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses.

Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


StGB: § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,


StGB: § 160 Verleitung zur Falschaussage.

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


BAT: § 54 Außerordentliche Kündigung

(1)Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2)Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Gilt nur für den Bereich BAT-O

(3)Die Regelungen des Einigungsvertrages bleiben unberührt.


Abkürzungen


Erstellt am 03.05.1997 von Jörg Bucher (Dipl.Ing.FH) 05.04.2002 Homepage