Vorstand
Erste Vorsitzende: Maria
Haas
Zweiter Vorsitzender:
Ralf Skoruppa
Erster Kassier: Johann Reisner
Zweiter Kassier: Franz
Schittenhelm
Schriftführerin: Andrea Brunner
Beisitzer: Jürgen
Bursian, Herbert Reil
Satzung
der Bürgerinitiative zur
Erhaltung einer lebenswerten Landschaft
in und um Schrobenhausen
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der
Verein führt den Namen: Bürgerinitiative zur Erhaltung einer lebenswerten
Landschaft in und um Schrobenhausen, Kurzbezeichnung:
BI Sauberes
Schrobenhausen
2. Vereinssitz
ist Schrobenhausen
3. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, als erstes Geschäftsjahr gilt
das Rumpfjahr 2000.
4. Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung
den abgekürzten Zusatz e.V. tragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
1. Der
Zweck des Vereins besteht darin:
1.1 Erhaltung guter Lebensbedingungen für den
Menschen und seine Umwelt im ländlichen Raum.
1.2
Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor zusätzlichen
Schadstoffbelastungen.
1.3
Die Wasserqualität der betroffenen
Trinkwassererfassungsanlagen, den Wohnwert und die Lebensmittelqualität zu
erhalten und zu schützen.
2. Dieser
Satzungszweck wird hauptsächlich verwirklicht durch:
2.1 Aufklärung der Bevölkerung, Appelle an
maßgebliche Behörden, Aktivierung politischer Kräfte und Zusammenarbeit mit
ähnlichen Organisatinen,
2.2
Erhaltung und Ausbau bestehender
Landschaftsschutzgebiete und Biotope,
2.3
Vorschläge und Appelle mit dem Ziel, dass bei der
Planung von emitierenden Anlagen die Belange des Natur- und
Umweltschutzes vorrangig berücksichtigt werden, insbesondere durch Anwendung
modernster Technologien,
2.4
Planung und Durchführung von Aktionen, die das
Umweltbewusstsein der Bevölkerung schärfen und u.a. zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit dem Abfall anregen sollen - falls möglich durch Zusammenarbeit
mit den für die Abfallbeseitigung zuständigen Behörden und
2.5 Unterstützung
und Zusammenarbeit mit Wertstoff-Sammelstellen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und
konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Beitritt zum Verein ist
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Beitrittserklärung auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der
erweiterte Vorstand.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Die
Austrittserklärung ist schriftlich, ohne Angabe der Gründe, gegenüber dem
Vorstand abzugeben, der Austritt ist jederzeit möglich.
3. Verletzt
ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung
an den erweiterten Vorstand einlegen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach
Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines
Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Sitzung des erweiterten
Vorstands einzuberufen, der abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge,
Aufnahmegebühr, Umlagen
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für
Jugendliche unter 16 Jahren ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Die Mitglieder
haben laufende jährliche Mitgliedsbeiträge im voraus zu entrichten.
Aufnahmegebühren und Umlagen werden nicht erhoben.
§ 6 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1. Alle
volljährigen Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlug
sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu
unterbreiten.
2. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier.
2. Der
Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich
vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 2.000,00 die Zustimmung des erweiterten
Vorstands erforderlich ist.
3. Mitglied
des Vereinsvorstands im Sinne des § 26 BGB kann nicht werden, wer in einer
politischen Partei Funktionen wahrnimmt bzw. politischer Mandatsträger ist.
§ 9 Zuständigkeit des
Vorstands
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung
und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung
von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands,
c) Buchführung
und Erstellung des Jahresberichts und
d) Ausschluss
von Mitgliedern (gem. § 4 Abs. 3).
§ 10 Wahl und Amtsdauer
des Vorstands
1. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Der jeweilige Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf des Jahres bis zur nächsten
Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer des jeweiligen Vorstands endet mit der Wahl eines
neuen Vorstands. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds,
2. Scheidet
ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und
Beschlüsse des Vorstands
1. Der
Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von 3 Tagen soll eingehalten werden.
2. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Der
Vorstand kann im schriftlichen oder telefonischen Verfahren beschließen, wenn
alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Erweiterter
Vorstand
1. Der
erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem
zweiten Kassier, dem Schriftführer und 4
Beisitzern.
2. Der
erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter
2 Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstands gilt § 11 der
Satzung entsprechend.
§ 13 Zuständigkeit des erweiterten Vorstands
Der
erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu
beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
1. Beschlussfassung
über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,00 DM,
2. abschließende
Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds nach Berufung eines
Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands und
3. Beschlussfassung
in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§ 14
Mitgliederversammlung
1. In
der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.
2. Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1 Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstands und Entlastung des Vorstands,
2.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands und des erweiterten Vorstands und
2.3 Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über Vereinsauflösung.
§ 15 Einberufung der
Mitgliederversammlung
1. Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlunq stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
kann auch durch Veröffentlichung in folgenden Zeitungen erfolgen:
Schrobenhausener Zeitung
Hier ist ebenfalls eine Frist von einer
Woche einzuhalten.
2. Jedes
Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich oder mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 16 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17 Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die
Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Jede
ordentlich geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse soweit nicht durch Gesetz und diese
Satzung etwas anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Bei
Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem
Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer und einem Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB
zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung des
Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
(§ 17 Abs. 4 der Satzung).
2. Falls
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den Kindergarten in Mühlried und an den
Bund Naturschutz Ortsgruppe Schrobenhausen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
4. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Satzung
errichtet am 30. Januar 2000
Unterschriften der Gründungsmitglieder: Schrobenhausen,
04.
Februar 2000
Maria Haas ______________________________
Richard Koppold ______________________________
Georg Riedinger ______________________________
Franz Schittenhelm ______________________________
Jürgen Bursian ______________________________
Hartmut Giehl ______________________________
Dr. Chistian Reiter ______________________________
Rolf Schadt ______________________________
Walter Schwab ______________________________